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Satzung des Fördervereines Rourkela

 § 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

"Förderverein Rourkela e. V."

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lünen - Zweigstelle Werne - unter der Nummer "1273" am 30. Januar 1985 eingetragen.

 

Der Sitz des Vereins ist 59368 Werne, Rembrandststraße 13.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der karitativen und sozialen Arbeit der Diözese Rourkela/Indien.

 

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein umfasst

 

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,

 

b) juristische Personen als ordentliche Mitglieder.

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

 

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

1. durch Tod;

 

2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist;

 

3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes

 a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;

 b) wegen unehrenhafter Handlungen;

 c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von

18 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt;

 d) wegen vereinsschädigenden Verhalten.

 

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

 

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

Das passive Wahlrecht beginnt vom 21. Lebensjahr ab.

 

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.

 

 

§ 6

Verwendung von Vereinsmitteln

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung und

 

2. der Vorstand.

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem ersten Kassierer und dem zweiten Kassierer.

 

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten (§ 26 BGB).

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

 

Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den heimischen Lokalzeitungen erfolgen.

 

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet sein.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen die

 

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer;

 

2. Entlastung des gesamten Vorstandes;

 

3. Wahl des neuen Vorstandes

 Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

 Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

 Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

 

4. Wahl von zwei Kassenprüfern;

 Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

 

5. jede Änderung der Satzung;

 

6. Entscheidung über eingereichte Anträge;

 

7. Auflösung des Vereins.

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

 

Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

Sie beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzu­zeichnen ist.

 

 

§ 10

Vorstand

 

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

 

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.

 

Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnungs­punkte zu erfolgen.

 

In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

 

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandmitgliedes den Ausschlag.

 

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

 

§ 11

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 12

Haftung

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Steyler Mission, Missionshaus St. Augustin/Siegburg, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Werne, den 12. Dezember 1984

 

Franzjosef Grube

Ellen Heidemann, geb. Rüberg

Martin Kersting

Wilhelm Lülf

Gertrud Schade, geb. Jasperneite

Theodor Westermann

Ferdi Wulfert